Dafür kann sie gemäss Art. 27 Abs. 1 GebR eine Aufwandgebühr II von CHF 110.00 pro Stunde in Rechnung stellen. Vorliegend musste vorallem geprüft werden, ob das Häuschen unter dem Gesichtspunkt von Art. 24c RPG bewilligungsfähig ist. Dafür ist das AGR zuständig, weshalb die Gemeinde diesbezüglich keinen Aufwand in Rechnung stellen kann. Zudem äusserte sich die 27 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 34/34a N. 23 8/10 BVD 110/2023/4