f) Als erster Schritt nach dem Eingang eines Baugesuchs erfolgt die Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit (Art. 17 BewD). Gemäss Art. 18 Abs. 1 BewD weist die Baubewilligungsbehörde das Baugesuch zur Verbesserung zurück, wenn sie bei der vorläufigen Prüfung formelle Mängel feststellt. Sie setzt eine angemessene Frist mit dem Hinweis darauf, dass das Gesuch als zurückgezogen gilt, wenn es nicht innert der Frist bei ihr wieder eingereicht wird. Danach führt die Baubewilligungsbehörde gemäss Art. 18 Abs. 2 BewD eine materielle Vorprüfung durch, die im Interesse eines rationellen Verfahrens frühzeitig rechtliche Mängel des Bauvorhabens aufdecken soll.