d) Wie oben unter Ziffer II.2c ausgeführt, führte eine allenfalls erfolgte Zusicherung der Gemeinde vor Einreichung des Baugesuchs nicht zu einer geschützten Vertrauensposition. Die Bauherrschaft kann daraus keine Rechte ableiten, insbesondere entfällt dadurch auch nicht die Pflicht, die Gebühren für die Behandlung des Baugesuchs zu bezahlen. Ob die vorliegend von der Gemeinde verlangte Höhe der Gebühren angemessen ist, wird nachfolgend geprüft.