Demnach bedürfen öffentliche Abgaben einer generell-abstrakten Grundlage in einem formellen Gesetz, das den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe festlegt.22 Die Gemeinden haben für die Erhebung ihrer Gebühren einen Gebührentarif zu erlassen (Art. 51 Abs. 3 BewD). Bei der Bemessung der Abgaben sind zudem das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten.23 Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar.