Die Gemeinde bringt vor, gemäss Art. 52 BewD würden Gesuchstellende die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens tragen. Gemäss Gebührenreglement würden die Gebühren nach Aufwand verrechnet. Die RegioBV rapportiere die Aufwände für ein Baugesuch in einem Projektabrechnungsjournal. Diese Aufwände stelle sie dann den Gesuchstellenden in Rechnung. Da die Bauherrschaft nach dem Hinweis vom 13. September 2019, dass das Gesuch keine reellen Chancen habe, bewilligt zu werden, das Baugesuch nicht zurückgezogen habe, seien diese Kosten entstanden und richtigerweise der Bauherrschaft in Rechnung gestellt worden.