anzusetzen. Der Rückbau bzw. die Entfernung des Pförtnerhäuschens sind damit sowohl geeignet als auch erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die zu erwartenden Kosten bzw. Nachteile der Wiederherstellung sind angesichts der fehlenden Gutgläubigkeit auch zumutbar. Die Gemeinde hat daher zu Recht die Entfernung des Pförtnerhäuschens angeordnet. 3. Gebühren des Baubewilligungsverfahrens a) Die Beschwerdeführenden führen in der Beschwerde zusammengefasst aus, sie seien nicht bereit, die Kosten der Verfügung zu bezahlen, da sie nicht rechtzeitig informiert worden seien, dass das Vorhaben chancenlos sei.