Eine vorbehaltlos angeordnete Entfernung einer Baute kann sich unter Umständen als unverhältnismässig erweisen, solange nicht klar ist, ob die Bauherrschaft ein Gesuch um Bewilligung eines reduzierten Projekts einreichen und – gegebenenfalls – ob ein solches bewilligt werden kann.19 Im vorinstanzlichen Verfahren hatten die Beschwerdeführenden mehrfach Gelegenheit, das Baugesuch bzw. das Pförtnerhäuschen entsprechend anzupassen. Darauf hat sie bisher vermutlich aus ästhetischen Gründen verzichtet und eine Reduktion der Höhe liesse sich wohl nur schwer umsetzen. Zudem wäre eine auf eine Höhe von 2.50 m reduzierte Baute nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst.