Die Beschwerdeführenden bringen nicht konkret vor, inwiefern die Rechtsgleichheit verletzt werde. In den Vorakten findet sich der Vorwurf, die Gemeinde hätte das AGR nicht beiziehen müssen bzw. vergleichbare Fälle nicht überprüft.18 Wie bereits erwähnt, ist das AGR zuständig für Bauten ausserhalb der Bauzone. Die Gemeinde hat das AGR daher zu Recht beigezogen. Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Gemeinde vergleichbare Fälle nicht überprüft und damit in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht. Sie gibt auch nicht zu erkennen, künftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Auf eine Wiederherstellung kann daher auch aus diesem Grund nicht verzichtet werden.