Beschwerdeführenden dann rasch auf die Risiken hingewiesen. Es kann daher nicht auf die Wiederherstellung verzichtet werden. d) Der in Art. 8 Abs. 1 BV12 und Art. 10 Abs. 1 KV13 enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine 10 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9b Bst. a.aa 11 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Bern 2020, Vorbemerkungen zu den Art. 32-