Vielmehr wäre auch nach ihrer Sachverhaltsdarstellung aufgrund der Höhe eine Ausnahmebewilligung nötig gewesen. Dafür wie auch für sämtliche Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ist das AGR zuständig (Art. 84 Abs. 1 BauG). Da für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone immer das AGR beizuziehen ist, konnte die Gemeinde hier nicht alleine entscheiden. Eine allfällige Zusicherung wäre damit nicht von der zuständigen Stelle erfolgt. Die Beschwerdeführenden haben damit das Pförtnerhäuschen nicht gutgläubig aufgestellt. Vielmehr haben sie dieses rund eine Woche nach Einreichung des Baugesuchs aufgebaut, ohne die Bewilligung abzuwarten. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren hat die Gemeinde die