Das AGR verweist in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2023 auf seine Stellungnahme vom 10. Dezember 2021 und die zweite Begehung vom 15. September 2022, an welcher sich der Vertreter des AGR gestützt auf den Entscheid der BVD RA 110/2017/20 vom 7. Juli 2017 dahingehend geäussert habe, dass es grundsätzlich ausserhalb des Baugebiets keine baubewilligungsfreien Bauten gebe. Gestützt auf diese Aussage habe die Gemeinde den Bauabschlag mit Wiederherstellung verfügt.