bestehe. Wenn sie schon bei der ersten Voranfrage korrekt auf den Sachverhalt hingewiesen worden wären, dass es in der Landwirtschaftszone keine Möglichkeit für eine Ausnahmebewilligung betreffend die Höhe des Pförtnerhäuschens gebe, hätten sie ihr Bauvorhaben nie in Erwägung gezogen. Bei der Voranfrage sei ihnen mündlich und schriftlich mitgeteilt worden, dass eine Fläche von 10 m2 und die Höhe von 2.5 m in der LWZ bewilligungsfrei seien. Es hätte sich nach den Informationen, die sie erhalten hätten, nur um eine Ausnahmebewilligung für die Höhe gehandelt. Ihnen sei in Aussicht gestellt worden, dass dafür eine Möglichkeit bestehen könnte.