nicht im öffentlichen Interesse liegt.9 b) In ihrer Beschwerde verlangen die Beschwerdeführenden «die Rechtsgleichheit im ganzen Kanton Bern in Bezug auf Bauten in der Landwirtschaftszone». Sobald diese gewährleistet sei, würden sie den Rückbau vornehmen. Erst bei der zweiten Begehung vom 15. September 2022 mit Herrn A.________ vom AGR seien sie in Kenntnis gesetzt worden, dass in der Landwirtschaftszone alles bewilligungspflichtig, aber nichts bewilligungsfähig sei. Bis dahin seien sie nie grundlegend darüber informiert worden, dass es in der Landwirtschaftszone keine baubewilligungsfreien Bauten gebe und auch keine Möglichkeit für eine Ausnahmebewilligung