b) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Gemeinde zu Recht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet hat und die Gebühren geschuldet sind. Der von der Gemeinde gleichzeitig verfügte Bauabschlag wurde hingegen nicht angefochten. Demnach steht fest, dass das aufgestellte Pförtnerhäuschen formell und materiell rechtswidrig ist. 2. Wiederherstellung