Der Beschwerdeführer 2 ist als Nutzer im Verfahren gegen die Wiederherstellungsanordnung ebenfalls hinreichend betroffen.7 Ob dies auch in Bezug auf die Kostenverfügung gilt, kann vorliegend offen bleiben, da jedenfalls die Beschwerdeführerin 1 auch diesbezüglich zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.