Beschwerdeführenden insbesondere die Frage, ob eine Kürzung der Höhe etwas am Entscheid ändern würde und verlangten eine Beurteilung durch eine neutrale Person. 11. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 nahm der Regierungsstatthalter von Thun als Aufsichtsbehörde Stellung und hielt insbesondere fest, das Pförtnerhaus sei keine bewilligungsfreie Kleinbaute und der Beizug des AGR sei richtig gewesen. 12. Am 7. Dezember 2021 stellte die Gemeinde einen Bauabschlag mit Wiederherstellung in Aussicht und gewährte der Bauherrschaft das rechtliche Gehör dazu. 13. Am 10. Dezember 2021 hielt das AGR an seiner Stellungnahme fest.