Laut diesen Notizen äusserte der Beschwerdeführer 2 insbesondere sein Unverständnis darüber, dass bei ihm genau hingeschaut werde und das AGR überhaupt angefragt worden sei. Die Gemeinde stellte zudem in Aussicht, dass als nächster Schritt eine kostenpflichtige Stellungnahme beim AGR eingeholt würde.4 9. In seiner Stellungnahme vom 10. März 2021 führte das AGR insbesondere aus, das Gartenhaus, das nach Angaben der Gesuchsteller als Holzlager verwendet werde, diene der Befriedigung von über den erlaubten Standard hinausgehenden Ansprüchen. Es sprenge damit den Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG.