8. Mit Schreiben vom 4. März 2020 hielt die Beschwerdeführerin 1 am Gesuch fest und führte aus, es handle sich nicht um einen Neubau, der Charakter der Bauweise mache das Spezielle an diesem historischen Gebäude aus, und bat um eine Besichtigung vor Ort. Die Gemeinde erstellte zur am 2. Juni 2020 erfolgten Besichtigung Notizen: Ein Vertreter des AGR führte demgemäss erneut aus, eine Bewilligung sei nicht möglich. Es brauche Anpassungen, damit das Häuschen als bewilligungsfrei betrachtet werden könne. Laut diesen Notizen äusserte der Beschwerdeführer 2 insbesondere sein Unverständnis darüber, dass bei ihm genau hingeschaut werde und das AGR überhaupt angefragt worden sei.