6. Das AGR orientierte die Gemeinde per Mail vom 27. Januar 2020 über die restriktiven Voraussetzungen von Art. 24c RPG3 (Neubauten nur für das zeitgemässe Wohnen, zur Lagerung von Holz allenfalls ein zweiseitiger Unterstand als Anbaute mit körperlichem Zusammenhang zur Hauptbaute), dass diese gemäss einer summarischen Prüfung vorliegend nicht erfüllt seien und voraussichtlich mit einem der Verweigerung der Baubewilligung gerechnet werden müsse. 7. Die Gemeinde informiert die Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 6. Februar 2020 über die E-Mail vom AGR und fragte an, ob am Verfahren festgehalten werde oder ob die entsprechenden Anpassungen vorgenommen würden.