5. Nach Verbesserung der formellen Mängel erliess die Gemeinde ein zweites Verfahrensprogramm. Darin hielt sie u.a. fest, der Abbruch der bestehenden Gartenhäuser sei gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. h BewD2 bewilligungsfrei, weshalb nur das Erstellen des alten Pförtnerhäuschens für die Lagerung von Cheminéeholz Gegenstand des Baugesuchs sei. Weiter holte die Gemeinde mit dem Verfahrensprogramm eine Stellungnahme des AGR ein.