2. Zuerst stellte die Gemeinde der Beschwerdeführerin ein Verfahrensprogramm und danach ein Mängelschreiben vom 13. September 2019 zu. Darin rügte sie mehrere formelle Mängel, für welche sie eine Behebung bis am 14. Oktober 2019 verlangte, und führte zudem aus: «Gemäss ersten Vorabklärungen mit den Amtsstellen und der BSIG Weisung (Beilage 2) hat das 1 Vgl. dazu insb. Schreiben der Beschwerdeführenden vom 10. April 2021, Vorakten Beilage 18 1/10 BVD 110/2023/4