3.) Widerhandlung gegen diese Verfügung sind strafbar nach Art. 50 BauG (Busse bis zu CHF 40 000.–, in besonders schweren Fällen beträgt die Busse CHF 10 000.– bis 100 000.–).» 2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 900.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________ und Frau B.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hilterfingen, Bauverwaltung, eingeschrieben