Die Fenstertüre in der Ostfassade im Dachgeschoss ist so zu verschrauben, dass sie nicht geöffnet werden kann. b. Die Beschwerdeführenden haben die Möglichkeit, anstelle der vorgenannten Massnahme unter Buchstabe a., die Fenstertüre auf den baubewilligten Zustand gemäss Baubewilligung vom 22. Mai 2014 im Verfahren Nr. 929/2013-0056 zurückzubauen oder eine anderweitige, genügende Sicherung der Fenstertüre in vorgängiger Absprache mit der Gemeinde innert derselben Frist umzusetzen (vgl. das Beispiel des französischen Balkons im Entscheid der Gemeinde vom 20. Februar 2023).