Zufolge fehlender anwaltlicher Vertretung sind den Beschwerdeführenden jedoch keine zu erstattenden Parteikosten entstanden, was auch auf die Gemeinde zutrifft (Art. 104 Abs. 1 und Abs. 4VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Gemeinde Hilterfingen vom 20. Februar 2023 wird bestätigt und dessen Ziffer 5 wie folgt angepasst bzw. ergänzt: «5.1. Bauabschlag und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands 5.1.1 [unverändert] 34 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG