Versäumnis der Gemeinde, die Wiederherstellungsmassnahmen konkret im Dispositiv des angefochtenen Entscheids anzuordnen. Diese behördlichen Fehlleistungen rechtfertigen es, den Beschwerdeführenden nur die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 900.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Auf die Erhebung der restlichen Verfahrenskosten wird gestützt auf Art. 108 Abs. 1 VPRG verzichtet.36