entgegen, da vorliegend mit der Gefährdung von Leib und Leben zwingende öffentliche Interessen für die Sicherung der Fenstertüre und damit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechen. Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich demnach insgesamt als rechtens und ist zu bestätigen bzw. wie angekündigt anzuordnen. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt unbegründet und folglich abzuweisen. 33 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Bern 2020, Art. 3 N. 2.