f) Nichts für sich abzuleiten vermögen die Beschwerdeführenden sodann aus ihrem Hinweis auf die Besitzstandswahrung. Einerseits fällt vorliegend die Fenstertüre nicht unter das Institut der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 3 BauG, da dieses nur formell rechtmässig erstellte Bauten umfasst.33 Andererseits steht der Wiederherstellung auch nicht die Verwirkungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG entgegen, da vorliegend mit der Gefährdung von Leib und Leben zwingende öffentliche Interessen für die Sicherung der Fenstertüre und damit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechen.