Finanzielle Interessen, welche der Wiederherstellung entgegenstünden, werden von der Beschwerdeführerin damit zu Recht nicht vorgebracht. Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses und der baurechtlichen Bösgläubigkeit sind die angeordneten Massnahmen für die Beschwerdeführenden damit auch zumutbar, selbst wenn diese mit Kosten verbunden sein werden. Die gemäss Instruktionsverfügung des Rechtsamts vom 2. Juni 2023 angesetzte Frist beträgt drei Monate ab Rechtskraft des vorliegenden Beschwerdeentscheids. Die Beschwerdeführenden haben sich auch hierzu nicht geäussert. Eine dreimonatige Frist erscheint für die Durchführung der angeordneten Massnahmen als angemessen, weshalb die Frist