e) Die Anordnung, die strittige Absturzsicherung zu entfernen, die Fenstertüre in geeigneter Weise zu sichern, indem diese verschraubt oder anderweitig in vorgängiger Absprache mit der Gemeinde gesichert wird, oder auf den baubewilligten Zustand zurückzubauen, ist weiter geeignet, den rechtmässigen Zustand (wieder)herzustellen. Eine mildere Massnahme, mit der dasselbe Ziel erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Es ist weder erkennbar noch geltend gemacht, dass ein weniger weitgehender Rückbau als der vorliegend Verlangte den rechtmässigen Zustand in gleichem Masse wiederherstellen könnte.