ob sie die Fenstertüre selber nachträglich einbauten oder wie von ihnen geltend gemacht, das Haus mit der Fenstertüre erstanden hatten. So oder anders war klar ersichtlich, dass die Fenstertüre nicht dem baubewilligten Zustand entspricht. Indem die Beschwerdeführenden ihr Bauvorhaben, mithin die Absturzsicherung und die damit verbundene Umnutzung des Garagendachs, ohne vorgängiges Einholen einer Baubewilligung ausführten, geltend sie im baurechtlichen Sinn bereits als bösgläubig. Gleiches hat nach den getätigten Ausführungen auch für die Fenstertüre zu gelten, da die Beschwerdeführenden dabei mindestens ein Übernahmeverschulden trifft.