d) Gemäss der Rechtsprechung darf vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben allgemein bekannt ist. Die Bauherrschaft darf nicht darauf vertrauen, dass die beauftragte (Gartenbau-)Unternehmung die rechtlichen Vorgaben kenne.32 Die Bauherrschaft muss sich das Wissen(müssen) von ihr beigezogenen Fachpersonen (z.B. Architekten) und dasjenige ihrer Rechtsvorgänger anrechnen lassen. Dies gilt auch für die Beschwerdeführenden. Sie vermögen sich folglich nicht mit dem Verweis auf den beigezogenen Architekten für die Erstellung der Absturzsicherung zu exkulpieren. Weiter spielt es keine Rolle,