c) An der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen der Gemeinde an sich besteht, wie gesehen, bereits ein erhebliches öffentliches Interesse. Überdies besteht an der Einhaltung der baurechtlichen Sicherheitsbestimmungen des BauG und der BauV ein zwingendes und damit übergeordnetes öffentliches Interesse, da damit der Schutz von Leib und Leben als öffentliches Gut sichergestellt wird. Den Wiederherstellungsmassnahmen entgegenstehende öffentliche Interessen sind nicht erkennbar.