Widerhandlung gegen diese Verfügung sind strafbar nach Art. 50 BauG (Busse bis zu CHF 40 000.–, in besonders schweren Fällen beträgt die Busse CHF 10 000.– bis 100 000.–). d) Die Beschwerdeführenden haben sich nicht zu den vom Rechtsamt für den Fall der Bestätigung des Bauabschlags angedrohten Wiederherstellungsmassnahmen geäussert. Die Gemeinde ist mit der Formulierung der allfälligen Wiederherstellungsmassnahmen einverstanden. 6. Wiederherstellungsmassnahmen