Die Absturzsicherung auf dem Dach der Garage ist zu entfernen. 2.) Kommen die Beschwerdeführenden diesen Anordnungen innert der gesetzten Frist nicht vollständig und vorschriftsgemäss nach, wird die Gemeinde Hilterfingen ohne weitere Verfügung zur Ersatzvornahme schreiten, d.h. auf Kosten der Beschwerdeführenden die Wiederherstellungsarbeiten selber ausführen oder von Dritten ausführen lassen (Art. 47 BauG). Für die Fenstertüre in der Ostfassade im Dachgeschoss wird die Ersatzvornahme diesfalls gemäss Ziffer 1 Buchstabe a. vorgenommen werden (Verschrauben der Türe). 3.) Widerhandlung gegen diese Verfügung sind strafbar nach Art.