Es ist damit festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands umfasst, auch wenn dessen Dispositiv keine korrekte Anordnung der Wiederherstellungsmassnahmen enthält. Das Dispositiv muss daher im Beschwerdeverfahren ergänzt werden. Das Rechtsamt teilte den Verfahrensbeteiligten mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2023 mit, es erwäge bei einer allfälligen Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Bauabschlags die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wie folgt anzuordnen und gewährte dazu das rechtliche Gehör: