c) Zwar hat es die Gemeinde unterlassen, im Dispositiv des angefochtenen Entscheids vom 20. Februar 2023 explizit formulierte Wiederherstellungsmassnahmen konkret anzuordnen, obwohl dieser mit «Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung» betitelt ist. Daraus und aus der Begründung des Entscheids sowie der vorinstanzlichen Verfahrensführung geht jedenfalls hervor, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mitumfasst war. So hat die Gemeinde in Ziffer 3.4 der Begründung der unter dem Titel «Schlussfolgerungen» festgehalten, «[d]as Geländer [müsse] entfernt werden und die Fenstertüre verschraubt, mit einem Geländer versehen (Franz.