Die umstrittene Absturzsicherung auf dem Garagendach und die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit des Garagendachs als Terrasse ist ebenso wie die bestehende Fenstertüre, wie in Erwägungen 3 und 4 festgehalten, formell und materiell rechtswidrig. Somit war die Gemeinde daher gehalten gewesen, zwingend über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu befinden.