b) Im angefochtenen Entscheid vom 20. Februar 2023 erteilte die Gemeinde dem nachträglichen Baugesuch für die Absturzsicherung den Bauabschlag. Dieser umfasst auch die durch die Absturzsicherung und den Zugang via die bestehende Fenstertüre ermöglichte Nutzung des Garagendachs als Terrasse. Gleichzeitig hielt die Gemeinde fest, die Fenstertüre in der Ostfassade des Wohnhauses sei nicht baubewilligt. Die umstrittene Absturzsicherung auf dem Garagendach und die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit des Garagendachs als Terrasse ist ebenso wie die bestehende Fenstertüre, wie in Erwägungen 3 und 4 festgehalten, formell und materiell rechtswidrig.