Trotzdem hat diese Fläche gemäss der obigen Definition als «begehbar» zu gelten, da aufgrund der Umstände – direkter Zugang durch die Fenstertüre – mit einer bestimmungswidrigen Benützung, insbesondere durch Kinder, zu rechnen ist. Nach dem Gesagten ist das Garagendach als begehbare Fläche mit bestehender Absturzgefahr für Personen zu sichern. Wie gesehen unter Erwägung 3 vorangehend, ist jedoch eine Absturzsicherung mittels Geländer am Rande des Garagendachs unzulässig. Eine summarische Prüfung ergibt folglich, dass die Fenstertüre eine Absturzgefahr schafft und sie daher, so wie sie zurzeit besteht, nicht bewilligungsfähig, mithin ebenfalls materiell rechtswidrig ist.