Durch die bestehende Fenstertüre kann direkt das Garagendach betreten werden. Dieses hat für die Frage der materiellen Bewilligungsfähigkeit der Fenstertüre als ungesichert zu gelten, da die Absturzsicherung selber sowohl formell wie materiell rechtswidrig ist (vgl. Erwägung 3e vorangehend). Das Garagendach gilt gemäss seinem baubewilligten Zustand nicht als bewohnte Fläche, da eine Terrassennutzung gerade nicht bewilligt ist. Trotzdem hat diese Fläche gemäss der obigen Definition als «begehbar» zu gelten, da aufgrund der Umstände – direkter Zugang durch die Fenstertüre – mit einer bestimmungswidrigen Benützung, insbesondere durch Kinder, zu rechnen ist.