d) Damit ist festzuhalten, dass die Fenstertüre ebenfalls nicht baubewilligt und demnach formell rechtswidrig ist. Für die Fenstertür wurde von den Beschwerdeführenden auch kein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt es als unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der Baubewilligung beseitigen zu lassen. In Fällen, in denen kein nachträgliches Baugesuch gestellt wird, hat die Rechtsmittelbehörde deshalb summarisch zu prüfen, ob das Vorhaben bewilligt werden könnte.24