Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritte bestehen.21 Aus den Akten des Baubewilligungsverfahrens der drei gleichen Häuser geht hervor, dass bei keinem eine Fenstertüre baubewilligt wurde.22 Anderweitige Feststellungen lassen sich den Akten nicht entnehmen und sind von den Beschwerdeführenden nicht vorgebracht. Damit handelt es sich bei den unbewilligten Fenstertüren bei den Nachbarhäusern um baupolizeiliche Sachverhalte.23 Dafür, dass die Baupolizeibehörde Hilterfingen solche nicht baubewilligte und v.a. ungesicherte Fenstertüren in ständiger Praxis dulde, besteht kein Hinweis. Vielmehr deutet vorliegendes Verfahren gerade in die andere Richtung.