c) Nicht erfüllt sind sodann die Anforderungen an die von den Beschwerdeführenden angerufene Gleichbehandlung im Unrecht, da sämtliche Nachbarn mit dem gleichen Haus ebenfalls eine auf das Garagendach führende Fenstertüre hätten. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird jedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitsgebots ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt.