b) Aus den vom Rechtsamt bei der Gemeinde eingeholten Akten der Baubewilligung des Wohnhauses der Beschwerdeführenden aus dem Jahr 201418 geht hervor, dass am Ort der heute bestehenden Fenstertüre bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden keine solche in den bewilligten Plänen eingetragen ist.19 Daran vermögen die von den Beschwerdeführenden mit der Beschwerde vom 20. März 2023 ins Recht gelegten Baupläne vom 29. Juni 2015 und vom 20. August 2015 nichts zu ändern. Einerseits sind diese nie von der zuständigen Baubewilligungsbehörde als Projektänderung bewilligt worden, sind diese doch lediglich vom Architekten (Bauunternehmer) sowie den Beschwerdeführenden als Käufer unterzeichnet.