Nebennutzung gemäss Art. 3 und 4 BMBV gelten,15 weshalb diese bereits deswegen nicht von den privilegierten baupolizeilichen Massen gemäss Art. 212 Abs. 4 Bst. b GBR profitieren kann. Anzufügen ist zudem, dass die Gewährung einer baurechtlichen Ausnahme von den Massen einer An- und Kleinbaute per se fraglich scheint, da eine baurechtliche Ausnahme nicht zur eigentlichen Normkorrektur führen darf.16 Bei Überschreitung der baupolizeilichen Massen einer An- und Kleinbaute verliert diese ihren Status als solche und demnach die damit einhergehenden Abstandsprivilegien.17