e) Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass weder das erstellte Geländer als Absturzsicherung des Garagendachs noch die damit neu ermöglichte Nutzung des Garagendachs als Terrasse baubewilligt und auch nicht baubewilligungsfähig, mithin sowohl formell wie materiell rechtswidrig sind. f) Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, näher auf die von der Gemeinde verweigerte Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der für An- und Kleinbauten zulässige Gebäudehöhe von 4 m einzugehen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Garage ursprünglich als An- und Kleinbaute bewilligt wurde. Die Terrasse auf dem Garagendach kann jedoch nicht als unbewohnte