Gleiches gilt folglich für das erstellte Geländer als Absturzsicherung des Garagendachs, da dieses – wie gesehen – nicht unabhängig von der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeit des Garagendachs als Terrasse beurteilt werden kann. Die Gemeinde hat demnach dem Bauvorhaben letztendlich zu Recht den Bauabschlag erteilt, wenn auch mit leicht anderer Begründung. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.