gemäss Art. 212 Abs. 1 GBR einzuhalten hat. Ebenfalls unbestritten zwischen den Verfahrensbeteiligten ist der Umstand, dass das vom Nachbar den Beschwerdeführenden erteilte Näherbaurecht die Nutzung des Garagendachs als Terrasse gerade nicht umfasst.14 Somit ist erstellt, dass die baubewilligungspflichtige Terrasse (vgl. Erwägung 3b) den Grenzabstand zur Nachbarsparzelle Nr. C.________ nicht einhält und damit nicht baubewilligungsfähig ist. Gleiches gilt folglich für das erstellte Geländer als Absturzsicherung des Garagendachs, da dieses – wie gesehen – nicht unabhängig von der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeit des Garagendachs als Terrasse beurteilt werden kann.