d) Unbestrittenermassen liegt die bewilligte Garage direkt an der Parzellengrenze zur Nachbarliegenschaft. Den eingereichten Bauplänen und Fotos in den Vorakten ist zu entnehmen, dass die Absturzsicherung das Garagendach bündig zur Kante umfasst. Mit anderen Worten liegt die Absturzsicherung und damit verbunden auch die neu entstandene Terrasse (mindestens) teilweise im Grenzabstand. Dies gilt unabhängig davon, ob die Terrasse auf der Garage von einem privilegierten Grenzabstand von 3 m bzw. 2 m gemäss Art. 212 Abs. 4 Bst. a oder b GBR für eingeschossige Gebäude bzw. An- und Kleinbauten profitieren kann oder doch eher den regulären Grenzabstand von 5 m gemäss Art.