Die baulichen Massnahmen und die zulässige Nutzung müssen folglich aufeinander abgestimmt sein. Kraft Sachzusammenhang ist daher die Absturzsicherung und die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit des Garagendachs als Terrasse als gemeinsames Bauvorhaben in vorliegendem Beschwerdeverfahren zu beurteilen. Im Übrigen hatte auch die Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren bereits festgehalten, dass das Garagendach mit der Montage des Geländers als Absturzsicherung als Sitzplatz umgenutzt werde. Durch die Umnutzung des Garagendachs in eine Terrasse gelte dieses neu als bewohnt und müsse die baurechtlichen Vorschriften gemäss Baureglement der Gemeinde Hilterfingen einhalten.